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Statuten

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen: Österreichische Gesellschaft für Tauch- und Hyperbarmedizin (ÖGTH)

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf Österreich.

§ 2

  1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
     
  2. Zweck des Vereines ist:
    a)    Förderung der Kommunikation sowie Informationsaustausch in Forschung und Praxis bezüglich sämtlicher Belange der Tauch- und Hyperbarmedizin.
    b)    Förderung bzw. Durchführung von wissenschaftlichen Projekten, die sich in den unter Punkt 2. a) angeführten Bereichen ergeben.
    c)    Erstellung von Ausbildungs- und Fortbildungsrichtlinien für Taucherärzte und Hyperbarmediziner sowie für nichtärztliches Personal auf dem Gebiet der Tauch- und Hyperbarmedizin und Koordinierung dieser Richtlinien mit denen internationaler Fachgesellschaften.
    d)    Förderung und Entwicklung von geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Sicherheit im Bereich des Tauchens, der Hyperbarmedizin und der Arbeiten im Überdruck.
    e)    Beratung öffentlicher und privater Institutionen auf dem Gebiet der Tauch- und Überdruckmedizin.

§ 3

Vereinstätigkeiten
  1. Vorträge, Tagungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Lehrgänge, Symposien, Kongresse und ähnliche Veranstaltungen.
     
  2. Herausgabe von Mitteilungen, Merkblättern, Resolutionen etc.
     
  3. Aufbringen der erforderlichen finanziellen Mittel durch:
    a)    Mitgliedsbeiträge ordentlicher Mitglieder
    b)    Mitgliedsbeiträge außerordentlicher Mitglieder
    c)    Spenden, Subventionen
    d)    Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen

§ 4

Arten der Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv am Vereinsleben.
     
  2. Außerordentliche Mitglieder fördern die Vereinstätigkeiten vor allem durch Zahlung eines vereinbarten Beitrages.
     
  3. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes oder von mindestens fünf Mitgliedern durch einfache Stimmenmehrheit von der Generalversammlung ernannt werden.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder können alle an der Tauch- und Hyperbarmedizin interessierten Ärzte werden.
     
  2. Außerordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden, die sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages, verpflichten.
     
  3. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der erweiterte Vorstand. Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, ferner durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
     
  2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der erweiterte Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
     
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom erweiterten Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom erweiterten Vorstand über die Vereinstätigkeiten und über das finanzielle Gebaren informiert zu werden.
     
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern. Sie haben alles zu unterlassen, was das Ansehen und den Zweck des Vereines schädigen könnte. Die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu befolgen. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Form eines jährlichen Beitrages verpflichtet, der jährlich vom erweiterten Vorstand beschlossen wird.

§ 8

Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsprüfer
  4. Das Schiedsgericht

§ 9

Die Generalversammlung
  1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
     
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des erweiterten Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder aber auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. Die außerordentliche Generalversammlung hat längstens 6 Wochen nach Eingang des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
     
  3. Sowohl zur ordentlichen Generalversammlung als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Sekretär im Einvernehmen mit dem Präsidenten.
     
  4. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Sekretär einzureichen.
     
  5. Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Ausgenommen davon sind solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung oder solche, die auf Grund einer Mehrheit in der ordentlichen Generalversammlung beschlossen wurden.
     
  6. Bei der ordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Nur ordentlichen Mitgliedern steht ein Stimmrecht zu. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes in Form einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig.
     
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, wobei die Beschlussfähigkeit dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegeben ist.
     
  8. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
     
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.

§ 10

Aufgaben der Generalversammlung
  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
     
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
     
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des engeren Vorstandes, des erweiterten Vorstandes (Beiräte) und der Rechnungsprüfer.
     
  4. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
     
  5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
     
  6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Themen.
     
  7. Es muss ein Protokoll geführt werden. Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Präsidenten unterzeichnet an alle Mitglieder versandt. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Versendung oder Veröffentlichung kein schriftlicher Einspruch beim Präsidenten eingeht.

§ 11

Der Vorstand
  1. Der engere Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Kassier. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des engeren Vorstandes und bis zu 5 Beiräten. Beiräte können Referenten sein oder Personen ohne spezielle Funktion. Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein. Zusätzlich kann ein Vertreter der GTÜM (Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin) und der SUHMS (Schweizerische Gesellschaft für Tauch- und Hyperbarmedizin) ohne Stimmrecht dem Vorstand angehören.

  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre, in jedem Fall aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Von einer Wiederwahl ist niemand ausgeschlossen.
     
  3. Der erweiterte Vorstand hat das Recht, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
     
  4. Der engere Vorstand wird vom Präsidenten über den Sekretär mindestens zweimal jährlich zu Sitzungen einberufen. Der erweiterte Vorstand wird vom Präsidenten über den Sekretär mindestens einmal jährlich zu Sitzungen einberufen.
     
  5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
     
  6. Der engere und der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
     
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
     
  8. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt.
     
  9. Die Vorstandsmitglieder können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes ist von diesem umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, in welcher der Rücktritt zu erklären ist. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes ist aber erst mit der Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes bzw. des neuen Vorstandes wirksam. 

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der engere Vorstand hat die Beschlüsse der Generalversammlung und des erweiterten Vorstandes vorzubereiten und durchzuführen. Er überwacht die Führung der laufenden Geschäfte. In den Wirkungsbereich des engeren Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:     
  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
     
  2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
     
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens.
 
In den Wirkungsbereich des erweiterten Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  1. Der Präsident, im Verhinderungsfalle ein ernannter Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen. Der Präsident kann dem Sekretär die Besorgung der laufenden Geschäfte übertragen. Den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Beide sind nicht berechtigt, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des gesamten Vorstandes fallen. Insbesondere sind sie, wie jedes andere Vorstandsmitglied auch, nach außen hin an Beschlüsse der Generalversammlung gebunden.
     
  2. Der Sekretär kann im Auftrag des Vorstandes die Vereinsgeschäfte führen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung, der Vorstandsitzungen und anderer Korrespondenz sowie die Organisation und Endfassung der Mitteilungen an die Mitglieder (Rundschreiben).
     
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines zuständig.
     
  4. Der engere Vorstand oder der erweiterte Vorstand kann Referenten und Ausschüsse für bestimmte Aufgaben nach Erfordernis bestellen.
    Tätigkeitsbereiche der Referenten:
    a)    Sammlung von Informationen Ihres Fachbereichs.
    b)    Berichterstattung an den beauftragenden Vorstand.
    c)     Ansprechpartner für fachspezifische Fragen der Mitglieder.

§ 14

Die Rechnungsprüfer
  1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt.
     
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte § 11/2., 11/8., 11/9. sinngemäß.

§ 15

Das Schiedsgericht
  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.
     
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jeder Streitende nominiert innerhalb von zwei Wochen ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter beim Vorstand. Die namhaft gemachten Schiedsrichter wählen ein drittes ordentliches Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
     
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit seiner drei Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16

Änderung der Statuten
  1. Änderungen der Statuten können nur von der Generalversammlung mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen die das Vereinsregister bei der zuständigen Behörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verlangt, selbstständig zu beschliessen.

§ 17

Auflösung des Vereines
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und mit der in § 9/8. der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
     
  2. Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung des Vereins der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
     
  3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen wird an eine gemeinnützige Organisation übergeben.

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